Privates Baurecht
Kaum jemals lassen sich Bauvorhaben ohne Probleme abwickeln. Streit entsteht in der Regel über den Umfang von Pflichten der beteiligten Unternehmen und Handwerker, Erweiterungen des ursprünglichen Vertrages (Nachträge) und seine Kündigung sowie über die Höhe von Werklohnforderungen und vermeintliche oder tatsächliche Mängel der Bauleistung. Unternehmen haben Probleme, ihre Forderungen durchzusetzen, Bauherren wollen solche Forderungen abwehren und beschweren sich ihrerseits über Mängel, die der Bauunternehmer nicht als solche anerkennt. All diese Fragen regelt das private Baurecht, vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der VOB/B.
Beteiligte
Das private Baurecht regelt und normiert sämtliche Rechtsbeziehungen unter den an einem Bauvorhaben beteiligten natürlichen oder juristischen Personen. Der Schwerpunkt liegt üblicherweise auf den Rechtsbeziehungen zwischen der natürlichen oder juristischen Person, die ein Bauvorhaben in Auftrag gibt (Bauherr oder Bau – Auftraggeber) und den planenden und ausführenden Unternehmen (Bauunternehmen, Generalunternehmer, Architekten, Ingenieurbüros, Statiker und Handwerker diverser Gewerke, wie beispielsweise Rohbauunternehmen, Klempner, Sanitärinstallateure, Fliesenleger, Dachdecker, Putzer, Stahlbauer, Schreiner, Fensterbauer und Fassadenbauer u.a.).
Damit ist zugleich der Personenkreis umrissen, der im Streitfall Leistungen eines sach- und fachkundigen Rechtsanwaltes benötigt, wenn es über ein Bauvorhaben zu Auseinandersetzungen kommt.
Geltende Rechtsnormen beim privaten Bauen
Baurecht und Bauvertragsrecht geben einen weiten Rahmen für die Regelung der Rechtsbeziehungen unter den am Bauvorhaben Beteiligten vor. Dieser Rahmen ist durch vertragliche Abreden im Bau- oder Werkvertrag auszufüllen.
Die Erstellung oder Prüfung solcher Vertragswerke sollte dem sach- und fachkundigen Rechtsanwalt überlassen werden, um Überraschungen während der Bauphase in einem beherrschbaren Rahmen zu halten. Die gesetzlichen Normen für das Bauen sind auch im privaten Baurecht in der Bundesrepublik Deutschland vielfältig und komplex. Grundlage ist das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (siehe §§ 631 ff. BGB) mitunter auch das Nachbarrecht (etwa §§ 903, 936 und 1004 BGB) und die die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer.
Auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der bauplanenden und bauausführenden Unternehmungen sowie der Architektenvertrag und die HOAI sind bei privaten Bauvorhaben anwendbare Rechtsquellen. Die Prüfung und Auslegung dieser vielfältigen und komplexen Regelwerke sollte dem Rechtsanwalt überlassen werden.
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